Zum Inhalt springen

Barrierefreiheit — Produktinformation zu KassenFlow

Stand: 28.07.2026 · Produkt: KassenFlow POS (Software) · Hersteller: siehe Impressum des Anbieters


Wozu dieses Dokument

§ 4 Abs. 2 BFSGV verlangt, dass bestimmte Informationen „bei Inverkehrbringen des Produkts öffentlich verfügbar" sind — namentlich

⚠️ Vorbehalt zur Anwendbarkeit. Ob KassenFlow überhaupt ein „Produkt" im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 a BFSG ist („Zahlungsterminals und zu diesen gehörige Hardware und Software"), ist anwaltlich nicht geklärt. Dieses Dokument nimmt die Anwendbarkeit vorsorglich an. Es steht hier, weil eine ehrliche Selbstauskunft in jedem Fall besser ist als keine — und weil § 3 Abs. 3 S. 1 BFSG die Kleinstunternehmens-Ausnahme nur für Dienstleistungen gewährt, für Produkte nicht.


1. Beschreibung der Benutzerschnittstellen (§ 4 Abs. 2 Nr. 8)

KassenFlow ist reine Software ohne eigene Hardware. Sie läuft im Browser bzw. in einem WebView auf Geräten, die der Betrieb stellt (Tablet, Kassen- Terminal, Smartphone). Es gibt drei Oberflächen:

Oberfläche Wer bedient sie Eingabe Ausgabe
Kassen-Oberfläche Personal des Betriebs Touch, Maus, Tastatur (Funktionstasten) Bildschirm, Bondrucker
Gast-Bestellkarte (QR) Gäste, auf dem eigenen Gerät Touch Bildschirm, Ton + Vibration beim Fertig-Ruf
Verwaltungsseiten Betriebsleitung Touch, Maus, Tastatur Bildschirm

Ein Selbstbedienungsterminal im Sinne des § 7 BFSGV wird nicht bereitgestellt. Der Gast bestellt auf seinem eigenen Telefon; das Produkt liefert keine Hardware, für die Sprachausgabe, Kopfhörerbuchse oder taktile Tasten (§ 7 Abs. 1 Nr. 1, 2, 5) gestaltbar wären.


2. Merkmale nach § 6 BFSGV — Selbstauskunft

Die Verordnung verlangt die Angabe, ob die Merkmale vorhanden sind. Nachstehend für jedes der 13 Merkmale des § 6 Abs. 2, mit Fundstelle.

§ 6 Abs. 2 Anforderung (gekürzt) Vorhanden Erläuterung
Nr. 1 Mehr als ein sensorischer Kanal teilweise Der Fertig-Ruf an den Gast nutzt drei Kanäle: sichtbares Banner, Ton, Vibration. Die übrige Bedienung ist visuell-taktil; eine Sprachausgabe gibt es nicht.
Nr. 2 Alternativen zu gesprochener Sprache ja Die Sprachbestellung ist ein Zusatz, kein Pflichtweg — jede Funktion ist per Antippen erreichbar.
Nr. 3 a Flexible Größe, Helligkeit, Kontrast ja „Anzeige anpassen" (Langdruck auf das Sonnensymbol): Helligkeit 40–100 %, Kontrast 100–150 %. Schriftgrößen und Bereichs-Zoom über die Darstellungs-Einstellungen. Der Ausgangskontrast der Gast-Bestellkarte wird zusätzlich gemessen und muss WCAG AA (4,5:1) erfüllen — die Messung fand am 27.07.2026 einen Verstoß (Allergen- und Altersangabe bei 3,10:1) und er ist behoben.
Nr. 3 b Flexible Mittel für visuelle Klarheit ja Sonnenmodus (Hell) mit auf maximalen Kontrast ausgelegter Palette, umschaltbar.
Nr. 4 Alternativen zu Farbe als Informationsträger ja Zustände tragen immer Text neben der Farbe: Tischstatus („Frei"/„Besetzt", Farbpunkt ist aria-hidden), Ticketalter im Küchendisplay (Minutenzahl), Altersgrenze („ab 16"/„ab 18"), Ausverkauft.
Nr. 5 Alternativen zu hörbaren Signalen ja Der Fertig-Ruf zeigt zusätzlich ein Banner; der Ton muss ohnehin erst freigeschaltet werden.
Nr. 6 Lautstärke/Geschwindigkeit regelbar, erweiterte Audiofunktionen nein Es gibt keine Audio-Inhalte, nur einen kurzen Signalton über die Gerätelautstärke. Die Anforderung greift dem Wortlaut nach „bei der Verwendung von Audio-Elementen".
Nr. 7 a Alternativen zur feinmotorischen Steuerung ja (seit 28.07.2026) Die Kachel-Gesten (Halten + Wischen) haben eine gleichwertige Tipp-Alternative: die eingeblendete Chip-Leiste ist antippbar. Menge und Beilagen sind zusätzlich über den Warenkorb erreichbar.
Nr. 7 b Taktil erkennbare Teile nicht anwendbar Software ohne eigene Hardware.
Nr. 8 Keine große Reichweite/Kraft nicht anwendbar Ebenso.
Nr. 9 Keine fotosensitiven Anfälle auslösen ja Keine blinkenden Inhalte über 3 Hz. Zusätzlich wird prefers-reduced-motion respektiert — wer im Betriebssystem „Bewegung reduzieren" gesetzt hat, bekommt keine Animationen.
Nr. 10 Privatsphäre bei Nutzung von Barrierefreiheitsfunktionen ja Die Einstellungen liegen ausschließlich lokal auf dem Gerät; sie werden nicht übertragen und nicht ausgewertet.
Nr. 11 Alternativen zur biometrischen Identifizierung ja Anmeldung über PIN bzw. Passwort; Biometrie wird nicht verlangt.
Nr. 12 Konsistenz, ausreichende und flexible Zeit teilweise Es gibt keine Zeitlimits für Eingaben. Einblendungen (Hinweis-Meldungen) verschwinden nach einigen Sekunden von selbst, lassen sich aber antippen; eine einstellbare Anzeigedauer gibt es nicht.
Nr. 13 Schnittstellen zu assistiven Technologien teilweise Die Gast-Bestellkarte ist auf Screenreader-Nutzung ausgelegt. Seit 27.07.2026 wird das am gerenderten Ergebnis gemessen, nicht nur im Quelltext behauptet: jedes Bedienelement ist per Tastatur fokussierbar und trägt einen aussagekräftigen Namen (nicht bloß „+"), der Fokus ist sichtbar, Zustände stehen als Text da. Für die Kassen-Oberfläche gilt das nicht durchgängig — sie ist nicht gemessen.

3. Schnittstellen zu Hilfsmitteln (§ 4 Abs. 2 Nr. 10)

KassenFlow ist eine Webanwendung und nutzt die Standard-Schnittstellen des Browsers zu assistiven Technologien (HTML-Semantik, WAI-ARIA). Eigene Schnittstellen oder Treiber gibt es nicht.

⚠️ Liste getesteter Hilfsmittel: derzeit LEER.

§ 4 Abs. 2 Nr. 10 verlangt „eine Liste derjenigen Hilfsmittel, die zusammen mit dem Produkt getestet wurden". Ein solcher Test hat nicht stattgefunden. Die Angaben in Abschnitt 2 beruhen auf einer Prüfung des Quelltextes und automatisierten Tests, nicht auf einem Test mit einem Screenreader oder einer anderen assistiven Technologie.

Diese Lücke wird hier ausdrücklich benannt, statt sie durch eine unbelegte Aussage zu schließen. Erst ein durchgeführter Test mit z. B. NVDA, JAWS, VoiceOver oder TalkBack kann sie füllen — mit Datum, Version und Ergebnis.

Geplanter/durchgeführter Test:

Hilfsmittel Version Plattform Datum Ergebnis
(noch keiner)

4. Rückmeldung und Kontakt

Barrieren, die bei der Nutzung auffallen, nimmt der Betrieb entgegen (Kontakt siehe dessen Impressum) und leitet sie an den Hersteller weiter.


5. Was dieses Dokument nicht ist

Keine Konformitätserklärung und kein Prüfbericht. Es ist die Selbstauskunft nach § 4 Abs. 2 Nr. 8–10 BFSGV in dem Umfang, in dem sie heute belegbar ist — einschließlich der Stellen, an denen sie es nicht ist (Nr. 1, Nr. 12, Nr. 13 und die fehlende Hilfsmittel-Liste).